1. Geltungsbereich

Angebote, Leistungen und Rechnungsstellung erfolgen ausschließlich aufgrund der allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma Slot-Rent, Inhaber: Robert Schafhauser, Lazarettstr. 8, 80636 München.

Wir widersprechen hiermit allen sonstigen Geschäftsbedingungen, die uns bei Auftragsverhandlungen oder bei Auftragserteilungen mitgeteilt werden, es sei denn wir bestätigen diese explizit.

2. Angebot und Vertragsabschluss

Ein Vertrag kommt jeweils nach schriftlicher Auftragsbestätigung durch Slot-Rent zu Stande und richtet sich ausschließlich nach deren Inhalt, sowie diesen AGBs, die der Auftraggeber mit der Auftragserteilung explizit anerkennt.

Mit der Auftragserteilung wird eine Anzahlung von 50 % des im Angebot, bzw. in der Auftragserteilung genannten Gesamtbetrages fällig.

Die Anzahlung muss innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Auftragserteilung auf dem Konto von Slot-Rent eingehen, um den Termin für die jeweilige Veranstaltung reserviert zu halten.

3. Leistungserbringung

Die An- und Rücklieferung und der Auf- und Abbau der Rennbahn auf ebenerdigem Gelände wird von Slot-Rent übernommen, ebenso wie die Betreuung bzw. Aufsicht über die Veranstaltung.
Der Auf- und Abbau wird außerhalb der vereinbarten Aktionszeit durchgeführt. Der Kunde muss ausreichende Parkmöglichkeiten für Fahrzeuge der Firma Slot-Rent zur Verfügung stellen. Das Veranstaltungsgelände muss vor und nach der vereinbarten Aktionszeit für das Firmenfahrzeug zum Auf- und Abbau frei zugängig sein.

4. Betriebsvoraussetzungen

Es wird ein Stromanschluss (230 V / 16 A) in maximal 25 m Entfernung benötigt. Die Verbrauchskosten gehen dabei zu Lasten des Kunden. Die Bahn wird ausschließlich in überdachten Räumen aufgebaut.

5. Versicherung und Haftung

Deliktische oder vertragliche Schadensersatzansprüche gegenüber Slot-Rent sind ausgeschlossen, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit unsererseits vorliegt. Slot-Rent haftet nicht in Fällen höherer Gewalt. Der Auftraggeber haftet für Schäden, Zerstörung, Diebstahl und die daraus entstehenden Folge- und Ausfallkosten in vollem Umfang. Gleiches gilt für Unfälle, die im Verantwortungsbereich des Kunden entstehen. Auch bei Betrieb der Bahn durch Slot-Rent bleibt der Kunde rechtlich der Veranstalter.

6. Rücktritt vom Vertrag

Der Auftraggeber ist berechtigt, das Vertragsverhältnis mit Slot-Rent jederzeit zu kündigen. Die vorzeitige Aufhebung des Vertragsverhältnisses verpflichtet den Auftraggeber jedoch zur Zahlung der vereinbarten Honorars bzw. schon erbrachter Vorleistungen nach folgender Staffelung:

6.1. Bis zu 8 Wochen vor dem Veranstaltungstermin ist jederzeit ein kostenfreier Rücktritt vom Vertrag möglich, sofern noch keine Vorleistungen erbracht wurden. Bereits erbrachte Vorleistungen werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.
6.2. Bis 4 Wochen vor dem Veranstaltungstermin sind 80 % des vereinbarten Honorars vom Auftraggeber zu bezahlen.
6.3. Ab 4 Wochen bis unmittelbar vor der Veranstaltung sind 100 % des vereinbarten Honorars vom Auftraggeber zu bezahlen.
Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt für beide Vertragsparteien von der vorstehenden Regelung unberührt. Dieses Recht steht Slot-Rent insbesondere dann zu, wenn das vereinbarte Honorar durch den Auftragsgeber nicht zum Fälligkeitszeitpunkt gezahlt wird.

7. Allgemeine Bestimmungen

Sind Anmeldungen für die Veranstaltung erforderlich oder Genehmigungen bei öffentlichen Stellen einzuholen, liegt dieses in der Verantwortung des Auftraggebers. Slot-Rent ist es gestattet, Fotos während der Veranstaltung zu erstellen und diese zusammen mit dem Namen des Auftraggebers zu Referenzzwecken zu verwenden.

8. Gerichtsstand

Sofern unserer Vertragspartner Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist der Geschäftssitz unserer Firma auch Gerichtsstand. Sofern der Auftraggeber nicht zu dem oben genannten Personenkreis zu rechnen ist und nach dem Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland verlegt, ist der Geschäftssitz unserer Firma Gerichtsstand. Dies gilt auch, falls Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort des Vertragspartners zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

9. Schriftformklausel

Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Mündliche Nebenabreden hinsichtlich der Abbedingung der Schriftform sind nichtig.

10. Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser allgemeinen Geschäftsbedingung, gleichgültig aus welchem Rechtsgrunde nichtig sein, so bleibt die Geltung der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Im Zweifel sind die vorliegenden Leistungs- und Zahlungsbedingungen jeweils so auszulegen, dass sie dem AGB-Gesetz nicht widersprechen.

Stand: 11. Februar 2010